FUSSBALL-CLUB 1920 e.V. Schloßborn / Ts.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Fußballclub 1920 Schloßborn / Ts.
abgekürzt F.C. 1920 Schloßborn.
Er wurde 1920 gegründet.
Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 387 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Schloßborn / Ts.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden.
Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

§ 4 Aufnahme

Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung der Eltern vorzulegen.
Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

      a) Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben in den Versammlungen Sitz und Stimme sowie das aktive Wahlrecht.
      b) Jugendmitglieder sind alle Jugendliche unter 16 Jahren.
      c) Mitglieder, die sich um den Verein im besonderen Maße oder um die Sache der Leibesübungen überhaupt verdient gemacht haben, können auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 6 Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühren richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.
Die Beitragsentrichtung soll bargeldlos erfolgen, soweit Mitglieder nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben sie den Beitrag mindestens halbjährlich zu überweisen.

§ 7 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Abmelden erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

§ 8 Ausschluß

Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Mißachtung der Vereinssatzung innerhalb und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 6 Monate hinaus, kann der Ausschluß aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluß wird durch den Vorstand vollzogen.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch innerhalb zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

    a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins.
    b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

    a) die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
    b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
    c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen,
    d) mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum  zu ersetzen.

§ 11 Anerkennung für besondere Leistungen

Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit Mitgliedern, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, eine Anerkennung aussprechen, durch

    a) Überreichung einer Urkunde
    b) Verleihung der Vereinsehrennadel

Die Überreichung der Urkunde und die Verleihung der Ehrennadel hat bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins zu erfolgen.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    a) die Hauptversammlung
    b) der Vorstand.

§ 13 Hauptversammlung

Der Verein hält alljährlich in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eine ordentliche Hauptversammlung ab. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
    d) Änderung der Satzungen
    e) Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaige Sonderumlagen und Aufnahmegebühr
    f) Wahl der Vorstandsmitglieder
    g) Wahl zweier Kassenprüfer.

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muß unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Rundschreiben und Bekanntmachungen in der Tageszeitung (Taunuszeitung, Höchster Kreisblatt und Glashüttener Anzeiger) bekanntgegeben werden.
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden:

    a) auf Beschluß des Vorstandes
    b) wenn mindestens 1/5 der gesamten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlußfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche (7 Tage) vorher bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Personenwahlen muß durch Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anderes beschließt. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muß durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen und von ihm unterschrieben werden, die in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden muß.

§ 14 Stimmrecht, Wählbarkeit und Beschlußfassung

Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand kann einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, das Stimmrecht entziehen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind. In besonderen, begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig, über die der Vorstand entscheidet.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrzahl der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 15 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand.
Der Gesamtvorstand (6 Personen) setzt sich zusammen aus:

    1) dem 1. Vorsitzenden
    2) dem 2. Vorsitzenden
    3) dem 1. Schriftführer
    4) dem 1. Kassierer
    und 2 Beisitzern (Spielausschußvorsitzender, Jugendleiter).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und 1. Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Versammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr, wählbar alle Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch Mitglieder ab 10 Jahren stimmberechtigt. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand leitet die Vereinsangelegenheiten. Er versammelt sich auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrzahl seiner Mitglieder jederzeit, mindestens aber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten einmal und ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.
Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 17 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes

    1) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen. Zwei der vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben die genehmigten Protokolle sowie die für den Verein wichtigen und rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinschaftlich zu unterzeichnen.
    2) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle.
    3) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassenbücher.

§ 18 Kassenprüfer

Mit der Prüfung der Kasse werden Kassenprüfer beauftragt, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. In der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die die Prüfung der Kasse durchführen.

§ 19 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Änderungen der Satzungen, die lediglich vorgenommen werden, um Beanstandungen von Behörden, Fachverbänden oder des Vereinsgerichtes zu entsprechen, kann der Vorstand allein beschließen.

§ 20 Farben des Vereins

Die Farben des Fußballclubs 1920 Schloßborn sind Blau – Weiß.

§ 21 Vereinsgeschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis 31.12.

§ 22 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die Folgen bei Veranstaltungen etwa eingetretener Katastrophen, Unfälle oder Diebstähle. Die Ausübung des Sports geschieht auf eigene Gefahr.

§ 23 Auflösung

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter der Angabe des Grundes einzuberufen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. März 1961.

Die § 6 und § 15 wurden gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 22. März 1980 geändert.

Der § 6 wurde gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 14. Mai 1982 erweitert.

Die § 13 und § 15 wurden gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 23. Juni 1995 erweitert.

Die § 2 und 23 wurden gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 23. Juni 1995 geändert.

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